Kontakt
Rechtsanwältin Barbara Gahabka
Schwaiblmeierweg 6a
84137 Vilsbiburg
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Das
Arbeitsrecht
gewährt dem unselbständigen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen besonderen Schutz. Es wird dabei zwischen dem kollektiven Arbeitsrecht und dem Individualarbeitsrecht unterschieden. Während das kollektive Arbeitsrecht die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und den Vertretern der Arbeitnehmer regelt, beschäftigt sich das Individualrecht mit dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelnen.
Eines der Spezialgebiete von
Rechtsanwältin Barbara Viktoria Gahabka
ist das
Arbeitsrecht in Landshut. Sie vertritt Arbeitnehmer und Betriebsräte in Kündigungsschutzverfahren sowie in allen anderen arbeitsrechtlichen Belangen. Sie können sich aber auch gerne im
Zivilrecht Landshut,
Familienrecht,
Erbrecht Landshut
und
Verkehrsrecht
beraten lassen. Wir vertreten Sie bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zur Durchsetzung von Ansprüchen und beraten Sie lösungsorientiert, kompetent und zuverlässig.
In diesem Bereich wird das rechtliche Verhältnis zwischen einem einzelnen Arbeitnehmer und einem einzelnen Arbeitgeber geregelt, dazu gehören beispielsweise
Geregelt werden im kollektiven Arbeitsrecht beispielsweise die Rechte von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden. Dazu gehören insbesondere das Arbeitskampfrecht, das Mitbestimmungsrecht sowie das Tarifvertragsrecht, die jeweils eine Gruppe von Arbeitnehmern betreffen.
Im Arbeitsvertrag stehen alle Bedingungen für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses und er bestimmt die rechtliche Grundlage.
In Deutschland sind zwar keine Regelungen zur Form eines Arbeitsvertrages festgelegt, gemäß Nachweisgesetz (NachwG) hat der Arbeitgeber jedoch die Pflicht, spätestens einen Monat nachdem der Arbeiter oder Angestellte mit der Arbeit begonnen hat, einen Arbeitsvertrag vorzulegen. Er muss folgende Punkte enthalten (§ 2 NachwG):
Ein Arbeitsvertrag in Landshut kann gemäß Arbeitsrecht sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Der befristete Arbeitsvertrag allerdings muss laut § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) immer schriftlich geschlossen werden.
Der Erholungsurlaub und damit die Befreiung von Arbeitspflichten werden im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unter anderem mit einem Mindesturlaub geregelt, auf den jeder Arbeitnehmer Anspruch hat.
So muss bei einer Arbeitswoche von sechs Tagen der jährliche Mindesturlaub 24 Tage betragen. Wer fünf Tage wöchentlich arbeitet, hat Anspruch auf 20 Urlaubstage. Sollten jedoch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge andere Zeiten bestimmen, so gelten diese.
Um seine Tätigkeit auszuüben, für die der Arbeitnehmer Lohn oder Gehalt erhält, wird eine gewisse Zeit benötigt, die Arbeitszeit genannt wird. Sie wird pro Tag, pro Monat, pro Jahr sowie mit Pausen und Urlaub durch gesetzliche Schutzbestimmungen für den Arbeitnehmer geregelt. Außerdem ist festgehalten, wann der Arbeitnehmer mit seiner Arbeit beginnen muss und wann er seine Arbeit beenden kann.
Hier legt das Arbeitszeitgesetz die gesetzliche Höchstarbeitszeit sowie die Arbeitsschutzbestimmungen fest. Die Arbeitszeit liegt in der Regel bei täglichen acht Stunden und darf zehn Stunden nicht überschreiten. Außerdem ist geregelt, dass Arbeitnehmer höchstens an 60 Tagen im Jahr zehn Stunden arbeiten dürfen.
Viele Arbeitnehmer werden durch Kündigungen unvorbereitet getroffen. Der Gang zum Anwalt erfolgt oft erst nach einigen Tagen. Die Erhebung von Kündigungsschutzklagen ist an die Frist nach § 4 KschG von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gebunden, so dass man sich als Arbeitnehmer, um seine Interessen wahren zu können, schnellstmöglich sich über seine Rechte informieren muss.
Insbesondere gehört zum Dienstleistungsspektrum der Kanzlei die Beratung bei Rechtsfragen bzgl. Abfindung, Aufhebung, Abmahnungen, Versetzungen, Fragen bzgl. Elternzeit, Schwerbehinderung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitszeugnisse und Vertretung von Ansprüchen während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sowie Beratung Betriebs-und Personalräten
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